IKEA – auch Möbelriesen dürfen nicht alles

Normalerweise richte ich mein Spotlight nicht auf Möbelkolosse wie IKEA. Sie beleuchten sich nämlich ausreichend selber, oft grell und auffallend. Da brauche ich nichts mehr hinzu zu tun. Aber dieses Mal zwickt es mich, bei IKEA eine Spezialität anzustrahlen, die es in sich hat.

Heinz G. GüntherOlaf GüntherDie Autoren: Die Möbel-Experten Heinz G. und Olaf Günther, bekannt aus über 30 TV-Reportagen in RTL, SAT1 und ARD.

Ich möchte das für Sie in eine kleine Geschichte packen, die allerdings wahr und dokumentiert ist.

Als Frau Bomte (Name geändert) das Möbelhaus IKEA in Berlin-Spandau betrat, wusste sie genau, welche Teile sie kaufen wollte und was sie kosten würden. Denn sie hatte bereits daheim im Internet gesurft und herausgefunden, dass IKEA die für sie richtigen Artikel bereithielt. Auch die Preise waren auf der Website angegeben.

Voller Kauffreude eilte sie mit der Ware zu Kasse, um zu bezahlen. Aber siehe da, die Kassiererin verlangte nicht den Preis, den Frau Bomte aus dem Internet kannte, sondern einen höheren. Nein, das sei kein Irrtum, wurde sie belehrt. Der Ladenpreis sei dieser hier und den müsse man von ihr verlangen. Was auf der Website steht, sei nicht maßgebend.

Es entspann sich eine erregte Diskussion und die anfängliche Kauffreude von Frau Bomte verwandelte sich in Ärger. Wütend verließ sie das Möbelhaus ohne Ware. Doch ungeschoren wollte sie IKEA nicht davon kommen lassen. Sie eilte zur Berliner Verbraucherzentrale und erzählte dort alles. Auch die Verbraucherschützer fanden es nicht in Ordnung, was IKEA sich da leistete. Sie schickten eine Abmahnung los.

IKEA schien die Abmahnung ernst zu nehmen und kündigte an, die Website zu ändern. Doch als man nach einiger Zeit nachschaute, gab es entgegen dem Versprechen bei einigen Artikeln immer noch niedrigere Preise als im Möbelhaus.

Also zerrte die Berliner Verbraucherzentrale den Möbelriesen vor den Kadi. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass IKEA im Internet nicht mit irreführend niedrigen Preisen werben darf. Die im Netz genannten Preise dürfen nicht unter denen liegen, die Kunden im Laden tatsächlich zahlen müssen. Falls IKEA das nicht beachten sollte, wird für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € fällig oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der IKEA-Deutschland-Verkaufs-GmbH (Urteil LG Frankfurt, Az. 2-03 O 274/09).

Frau Bomte hat von der Gerichtsentscheidung gegen IKEA eigentlich nichts. Anfangs hatte sie noch gedacht, dass die Verbraucherschützer ihr helfen würden, den niedrigeren Internetpreis für die ausgesuchte Ware zu erzwingen. Die Verbraucherzentrale sah dazu aber keine rechtliche Handhabe.

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