Reklamation: Stühle-Kauf mit Ärger
Herr Terbart war es diesmal, der über seinen Möbelkauf nicht froh werden konnte. Er schrieb mir:
„Betreff: Reklamation Stühle
(…) mit meiner Frau zusammen kaufte ich neue Stühle für das Esszimmer: Buche Naturholz, massiv. Ausführlich besprechen wir mit dem Verkäufer, wie empfindlich die Stühle sind. Er beteuert, man könne sie problemlos abwischen, alle Flecken entfernen. Wir weisen auf unsere drei kleinen Kinder hin, die natürlich kleckern. Kriegen wir diese Flecken auch ab? Ja, sagt er, gar kein Problem.
Wir haben die Stühle gekauft. Es dauert nicht lange und schon ist der erste Flecken darauf. Wir wischen ihn ab. Er verschwindet tatsächlich, aber mit ihm ebenso die leicht rötliche Färbung der Stühle (keine Lackierung). Zum Reinigen haben wir einfachen Neutralreiniger verwendet.
Zur Reklamation rufe beim Händler an, aber er will sich nichts davon annehmen. Dafür könne er nichts, er würde doch jetzt nicht die Stühle zurücknehmen. Uns ist klar: So hätten wir die Stühle niemals gekauft, nicht einmal für die Hälfte des Preises! Muss er die Stühle nachbessern, austauschen, zurücknehmen? Können Sie mir raten, was ich nun tun kann? Ich wäre sehr dankbar für Ihren Rat!“
Natürlich wird ein Möbelhändler solch eine Reklamation erst einmal abwimmeln. Er glaubt auch, gute Karten zu haben, weil der Kunde am Holz bereits herumgefummelt hat. Ich habe Herrn Terbart aber Mut gemacht:
„Hallo Herr Terbart, da der Verkäufer Ihnen während des Verkaufsgesprächs versicherte, alle Flecken würden sich entfernen lassen, gilt dies als zugesicherte Produkteigenschaft. Meiner Kenntnis nach muss der Händler zwei Jahre haften. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf brauchen Sie auch gar nichts zu beweisen.
Es wäre natürlich vorteilhaft für Sie, wenn Sie in den Kaufvertrag hätten schreiben lassen: ‚Flecken auf dem Holz lassen sich spurenfrei beseitigen.’ Wahrscheinlich steht das aber nicht drin.
Ich persönlich würde dennoch so tun, als wäre es so und dem Möbler schreiben. Dabei würde ich eine Frist zur Beseitigung des Schadens setzen. Geht er darauf nicht ein, würde ich ihm nochmals eine Frist setzen mit dem Ziel, entweder den Preis zu mindern oder aus dem Kaufvertrag ganz auszusteigen (Rückgabe der Möbel und Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug).“
Hinweis: Ich führe keine Rechtsberatung durch. Ich gebe hier nur meine Sicht der Dinge wieder.
TV-Möbelexperte Heinz G. Günther warnt:
"90,6% aller Möbelkäufer:innen zahlen zu viel, weil Sie diese 9 Tricks der Händler nicht kennen." Mehr erfahren...
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